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anerkannt nach § 53 (1) FahrlG sowie Erfüllung der Weiterbildungspflicht gemäß § 7 BKrFQV

 

in Laatzen

Klicken Sie auf die Weiterbildung Ihrer Wahl für mehr informationen.
Nr. 53282524.11.2025Mo.Neues Recht in der BKF Qualifikationzur Anmeldung
Nr. 53292525.11.2025Di.Fahrtenschreiberzur Anmeldung
Nr. 53302526.11.2025Mi.Güterkraftverkehrsrechtzur Anmeldung
Nr. 53312527.11.2025Do.Vorschriften Personenverkehrzur Anmeldung
Nr. 53322509.12.2025Di.Neues Recht in der BKF Qualifikationzur Anmeldung
Nr. 53332510. - 11.12.2025Mi. - Do.Ladungssicherungzur Anmeldung
Nr. 53342512.12.2025Fr.Fahrtenschreiberzur Anmeldung
2026
53262616. - 17.02.2026Mo. - Di.Ladungssicherungzur Anmeldung
53272618.02.2026Di. - Mi.Fahrtenschreiberzur Anmeldung
53282619.02.2026Do.BKF-aktiv und lebendig gestaltenzur Anmeldung
53292614.04.2026Di.Güterkraftverkehrsrechtzur Anmeldung
53302615.04.2026Mi.Vorschriften Personenverkehrzur Anmeldung
53312616.04.2026Do.Fahrtenschreiberzur Anmeldung
53322617.04.2026Fr.Neues Recht in der BKF Qualifikationzur Anmeldung
53332622. - 23.09.2026Di. - Mi.Ladungssicherungzur Anmeldung
53342624. - 25.09.2026Do. - Fr.Stressmanagement und positive Kommunikationzur Anmeldung
53352627.10.2026Di.Güterkraftverkehrsrechtzur Anmeldung
53362628.10.2026Mi.Vorschriften Personenverkehrzur Anmeldung
53372629.10.2026Do.Fahrtenschreiberzur Anmeldung
53382630.10.2026Fr.Neues Recht in der BKF Qualifikationzur Anmeldung
53392616. - 17.11.2026Mo. - Di.Ladungssicherungzur Anmeldung
53402618.11.2026Mi.Güterkraftverkehrsrechtzur Anmeldung
53412619.11.2026Do.Neues Recht in der BKF Qualifikationzur Anmeldung
Bereits im Dezember 2016 traten umfangreiche Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht in Kraft. Neu ist die Regelung, dass alle Ausbilder*innen, die im Rahmen der Aus- und Weiterbildung tätig sind, einer dreitägigen Fortbildungsverpflichtung in einem Zeitraum von vier Jahren unterliegen.

 

Das bedeutet 24 UE allerdings zu 60 Minuten und nicht wie im Fahrlehrerrecht zu 45 Minuten. Dies entspricht 4 Tage à 8 UE zu 45 Min.

Bund und Länder haben entschieden, dass diese Fortbildungspflicht durch themenspezifische Fortbildungen, die nach dem § 53 (1) FahrlG anerkannt sind, nachgewiesen werden können. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Inhalte sowohl für die Ausübung der Fahrlehrertätigkeit als auch für die Ausübung der Tätigkeit als Dozent*in in der Berufskraftfahreraus- und Weiterbildung relevant sind.

Aus diesem Grund haben wir unsere Fortbildungen für CE-, DE- und BKF-Ausbilder*innen thematisch so angepasst, dass sie den inhaltlichen Anforderungen beider Gesetze entsprechen.

Dabei reichen drei Tage zusammenhängend, um seiner Pflicht nach§ 53 (1) FahrlG Genüge zu tun. Zur vollständigen Erfüllung der Fortbildungspflicht nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz wäre dann noch eine eintägige Veranstaltung zu besuchen.

Ansprechpartnerin:
Svenja Bornemann
Tel.: 05 11-87 65 07 13
Mail: s.bornemann@flv-nds.de