anerkannt nach § 53 (1) FahrlG sowie Erfüllung der Weiterbildungspflicht gemäß § 7 BKrFQV
in Laatzen
Nr. 533324 | 18. – 19.11.2024 | Mo. – Di. | Ladungssicherung | zur Anmeldung |
Nr. 533424 | 20.11.2024 | Mi. | Güterkraftverkehrsrecht | zur Anmeldung |
Nr. 533524 | 21.11.2024 | Do. | Fahrtenschreiber | zur Anmeldung |
Nr. 533624 | 25.11.2024 | Mo. | Güterkraftverkehrsrecht | zur Anmeldung |
Nr. 533724 | 26.11.2024 | Di. | Vorschriften Personenverkehr | zur Anmeldung |
Nr. 533824 | 27.11.2024 | Mi. | Fahrtenschreiber | zur Anmeldung |
Nr. 533924 | 28.11.2024 | Do. | Neues Recht in der BKF-Qualifikation | zur Anmeldung |
Bereits im Dezember 2016 traten umfangreiche Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht in Kraft. Neu ist die Regelung, dass alle Ausbilder*innen, die im Rahmen der Aus- und Weiterbildung tätig sind, einer dreitägigen Fortbildungsverpflichtung in einem Zeitraum von vier Jahren unterliegen.
Das bedeutet 24 UE allerdings zu 60 Minuten und nicht wie im Fahrlehrerrecht zu 45 Minuten. Dies entspricht 4 Tage à 8 UE zu 45 Min.
Bund und Länder haben entschieden, dass diese Fortbildungspflicht durch themenspezifische Fortbildungen, die nach dem § 53 (1) FahrlG anerkannt sind, nachgewiesen werden können. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Inhalte sowohl für die Ausübung der Fahrlehrertätigkeit als auch für die Ausübung der Tätigkeit als Dozent*in in der Berufskraftfahreraus- und Weiterbildung relevant sind.
Aus diesem Grund haben wir unsere Fortbildungen für CE-, DE- und BKF-Ausbilder*innen thematisch so angepasst, dass sie den inhaltlichen Anforderungen beider Gesetze entsprechen.
Dabei reichen drei Tage zusammenhängend, um seiner Pflicht nach§ 53 (1) FahrlG Genüge zu tun. Zur vollständigen Erfüllung der Fortbildungspflicht nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz wäre dann noch eine eintägige Veranstaltung zu besuchen.
Zurück zur Übersicht | Ansprechpartnerin: Svenja Bornemann Tel.: 05 11-87 65 07 13 Mail: s.bornemann@flv-nds.de |