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anerkannt nach § 53 (1) FahrlG sowie Erfüllung der Weiterbildungspflicht gemäß § 7 BKrFQV

 

in Laatzen

 

Nr. 533324 18. – 19.11.2024 Mo. – Di. Ladungssicherung zur Anmeldung
Nr. 533424 20.11.2024 Mi. Güterkraftverkehrsrecht zur Anmeldung
Nr. 533524 21.11.2024 Do. Fahrtenschreiber zur Anmeldung
Nr. 533624 25.11.2024 Mo. Güterkraftverkehrsrecht zur Anmeldung
Nr. 533724 26.11.2024 Di. Vorschriften Personenverkehr zur Anmeldung
Nr. 533824 27.11.2024 Mi. Fahrtenschreiber zur Anmeldung
Nr. 533924 28.11.2024 Do. Neues Recht in der BKF-Qualifikation zur Anmeldung
2025
Nr. 53162518.02.2025Di.Fahrtenschreiberzur Anmeldung
Nr. 53172519. - 20.02.2025Mi. - Do.Ladungssicherungzur Anmeldung
Nr. 53182521.02.2025Fr.Güterkraftverkehrsrechtzur Anmeldung
Nr. 53192517.03.2025Mo.BKF-Aktiv und lebendig gestaltenzur Anmeldung
Nr. 53202518. - 19.03.2025Di. - Mi.Stressmanagement und positive Kommunikationzur Anmeldung
Nr. 53212520.03.2025Do.Neues Recht in der BKF Qualifikationzur Anmeldung
Nr. 53222512.05.2025Mo.Neues Recht in der BKF Qualifikationzur Anmeldung
Nr. 53232513.05.2025Di.Fahrtenschreiberzur Anmeldung
Nr. 53242514.05.2025Mi.Güterktaftverkehrsrechtzur Anmeldung
Nr. 53252515.05.2025Do.Vorschriften Personenverkehrzur Anmeldung
Nr. 53262501.- 02.09.2025Mo. - Di.Ladungssicherungzur Anmeldung
Nr. 53272503. - 04.09.2025Mi. - Do.Stressmanagement und positive Kommunikationzur Anmeldung
Nr. 53282524.11.2025Mo.Neues Recht in der BKF Qualifikationzur Anmeldung
Nr. 53292525.11.2025Di.Fahrtenschreiberzur Anmeldung
Nr. 53302526.11.2025Mi.Güterkraftverkehrsrechtzur Anmeldung
Nr. 53312527.11.2025Do.Vorschriften Personenverkehrzur Anmeldung
Nr. 53322509.12.2025Di.Neues Recht in der BKF Qualifikationzur Anmeldung
Nr. 53332510. - 11.12.2025Mi. - Do.Ladungssicherungzur Anmeldung
Nr. 53342512.12.2025Fr.Fahrtenschreiberzur Anmeldung

Bereits im Dezember 2016 traten umfangreiche Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht in Kraft. Neu ist die Regelung, dass alle Ausbilder*innen, die im Rahmen der Aus- und Weiterbildung tätig sind, einer dreitägigen Fortbildungsverpflichtung in einem Zeitraum von vier Jahren unterliegen.

 

Das bedeutet 24 UE allerdings zu 60 Minuten und nicht wie im Fahrlehrerrecht zu 45 Minuten. Dies entspricht 4 Tage à 8 UE zu 45 Min.

Bund und Länder haben entschieden, dass diese Fortbildungspflicht durch themenspezifische Fortbildungen, die nach dem § 53 (1) FahrlG anerkannt sind, nachgewiesen werden können. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Inhalte sowohl für die Ausübung der Fahrlehrertätigkeit als auch für die Ausübung der Tätigkeit als Dozent*in in der Berufskraftfahreraus- und Weiterbildung relevant sind.

Aus diesem Grund haben wir unsere Fortbildungen für CE-, DE- und BKF-Ausbilder*innen thematisch so angepasst, dass sie den inhaltlichen Anforderungen beider Gesetze entsprechen.

Dabei reichen drei Tage zusammenhängend, um seiner Pflicht nach§ 53 (1) FahrlG Genüge zu tun. Zur vollständigen Erfüllung der Fortbildungspflicht nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz wäre dann noch eine eintägige Veranstaltung zu besuchen.

 


 

Zurück zur Übersicht Ansprechpartnerin: Svenja Bornemann
Tel.: 05 11-87 65 07 13
Mail: s.bornemann@flv-nds.de