anerkannt nach § 53 (1) FahrlG sowie Erfüllung der Weiterbildungspflicht gemäß § 7 BKrFQV
in Laatzen
Nr. 536421 | 01. bis 02. März 2021 Mo. – Di. / Ladungssicherung / abgesagt |
Nr. 536521 | 03. März 2021 Mi. / Neues Recht in der BKF-Qualifikation |
Nr. 536621 | 04. März 2021 Do. / Güterkraftverkehrsrecht |
Nr. 536721 | 05. März 2021 Fr. / Vorschriften Personenverkehr |
Nr. 536821 | 01. bis 02. November 2021 Mo. – Di. / Fahrtenschreiber |
Nr. 536921 | 03. November 2021 Mi. / Neues Recht in der BKF-Qualifikation |
Nr. 537021 | 04. November 2021 Do. / Güterkraftverkehrsrecht |
Nr. 537121 | 05. November 2021 Fr. / Vorschriften Personenverkehr |
Bereits im Dezember 2016 traten umfangreiche Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht in Kraft. Neu ist die Regelung, dass alle Ausbilder, die im Rahmen der Aus- und Weiterbildung tätig sind, einer dreitägigen Fortbildungsverpflichtung in einem Zeitraum von vier Jahren unterliegen.
Das bedeutet 24 UE allerdings zu 60 Minuten und nicht wie im Fahrlehrerrecht zu 45 Minuten. Dies entspricht 4 Tage à 8 UE zu 45 Min.
Bund und Länder haben entschieden, dass diese Fortbildungspflicht durch themenspezifische Fortbildungen, die nach dem § 53 (1) FahrlG anerkannt sind, nachgewiesen werden können. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Inhalte sowohl für die Ausübung der Fahrlehrertätigkeit als auch für die Ausübung der Tätigkeit als Dozent in der Berufskraftfahreraus- und Weiterbildung relevant sind.
Dabei reichen drei Tage zusammenhängend, um seiner Pflicht nach§ 53 (1) FahrlG Genüge zu tun. Zur vollständigen Erfüllung der Fortbildungspflicht nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz wäre dann noch eine eintägige Veranstaltung zu besuchen.
Zur Anmeldung Zurück zur Übersicht | Ansprechpartnerin: Svenja Bornemann Tel.: 05 11-87 65 07 13 Mail: s.bornemann@flv-nds.de |