Fortbildungen für CE-, DE- und BKF Ausbilder*innen in der Berufskraftfahrerqualifikation

anerkannt nach § 53 (1) FahrlG sowie Erfüllung der Weiterbildungspflicht gemäß § 7 BKrFQV

in Laatzen

Nr. 53242411. März 2024Mo.Neues Recht in der BKF-Qualifikationzur Anmeldung
Nr. 53252412. März 2024Di.BKF-Aktiv und lebendig gestaltenzur Anmeldung
Nr. 53262413. – 14. März 2024Mi. – Do.Stressmanagement und positive Kommunikationzur Anmeldung
Nr. 53272414. Mai 2024Di.Güterkraftverkehrsrechtzur Anmeldung
Nr. 53282415. – 16. Mai 2024Mi. – Do.Ladungssicherungzur Anmeldung
Nr. 53292417. Mai 2024Fr.Vorschriften Personenverkehrzur Anmeldung
Nr. 53302426. August 2024Mo.Neues Recht in der BKF-Qualifikationzur Anmeldung
Nr. 53312427. – 28. August 2024Di. – Mi.Stressmanagement und positive Kommunikationzur Anmeldung
Nr. 53322429. August 2024Do.BKF-Aktiv und lebendig gestaltenzur Anmeldung
Nr. 53332418. – 19. November 2024Mo. – Di.Ladungssicherungzur Anmeldung
Nr. 53342420. November 2024Mi. Güterkraftverkehrsrechtzur Anmeldung
Nr. 53352421. November 2024Do.Fahrtenschreiber zur Anmeldung
Nr. 53362425. November 2024Mo.Güterkraftverkehrsrechtzur Anmeldung
Nr. 53372426. November 2024Di.Vorschriften Personenverkehrzur Anmeldung
Nr. 53382427. November 2024Mi.Fahrtenschreiber zur Anmeldung
Nr. 53392428. November 2024Do.Neues Recht in der BKF-Qualifikationzur Anmeldung


Bereits im Dezember 2016 traten umfangreiche Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht in Kraft. Neu ist die Regelung, dass alle Ausbilder*innen, die im Rahmen der Aus- und Weiterbildung tätig sind, einer dreitägigen Fortbildungsverpflichtung in einem Zeitraum von vier Jahren unterliegen.

Das bedeutet 24 UE allerdings zu 60 Minuten und nicht wie im Fahrlehrerrecht zu 45 Minuten. Dies entspricht 4 Tage à 8 UE zu 45 Min.

Bund und Länder haben entschieden, dass diese Fortbildungspflicht durch themenspezifische Fortbildungen, die nach dem § 53 (1) FahrlG anerkannt sind, nachgewiesen werden können. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Inhalte sowohl für die Ausübung der Fahrlehrertätigkeit als auch für die Ausübung der Tätigkeit als Dozent*in in der Berufskraftfahreraus- und Weiterbildung relevant sind.

Aus diesem Grund haben wir unsere Fortbildungen für CE-, DE- und BKF-Ausbilder*innen thematisch so angepasst, dass sie den inhaltlichen Anforderungen beider Gesetze entsprechen.

Dabei reichen drei Tage zusammenhängend, um seiner Pflicht nach§ 53 (1) FahrlG Genüge zu tun. Zur vollständigen Erfüllung der Fortbildungspflicht nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz wäre dann noch eine eintägige Veranstaltung zu besuchen.




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Ansprechpartnerin: Svenja Bornemann
Tel.: 05 11-87 65 07 13
Mail: s.bornemann@flv-nds.de

Fortbildung für Auszubildende und Bürokräfte

Wir bieten eine spezielle modulare Weiterbildung für Auszubildende und Büropersonal einer Fahrschule an. Die Veranstaltungsreihe „Qualifizierung von Büropersonal“ führt umfassend in die Besonderheiten der Fahrschulverwaltung ein. Interessierte haben die Möglichkeit die Module einzeln oder als Block zu buchen. 

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