Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 11. April 2026 angenommen.

Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Verbandssatzung das generische Maskulinum verwendet. Die in dieser Verbandssatzung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter.

§ 1 – Name und Sitz

Der Verband führt den Namen „Fahrlehrerverband Niedersachsen e.V.“ und ist unter der Nummer 826 im Vereinsregister Hannover eingetragen (Amtsgericht Hannover, Abtl. 81). Er hat seinen Sitz in Laatzen. Umgeschrieben nach VR 2098 am 06.10.1964.

§ 2 – Zweck und Ziele

  1. Leitthemen des Fahrlehrerberufs sind die Sicherheit und das umweltbewusste Verhalten im Straßenverkehr. In Übereinstimmung damit hat der Verband den Zweck, die allgemeinen Berufs- und Standesinteressen der Fahrlehrer zu wahren und zu fördern.Der Verband ist politisch und konfessionell neutral. Seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile gerichtet. Er erstrebt keinen Gewinn.Insbesondere ist es seine Aufgabe, die Mitglieder in fachlichen, betriebswirtschaftlichen, allgemeinberuflichen und sozialen Fragen zu informieren und zu unterstützen. Der Verband kann nach Maßgabe des Vorstandes anderen Vereinigungen und Institutionen beitreten, soweit dies der Erfüllung seiner Aufgaben dienlich erscheint. Ferner ist es Aufgabe des Verbandes, insbesondere für eine zeitgemäße Weiterentwicklung des Verkehrsrechts, des Fahrlehrerrechts sowie des Fahrausbildungs- und Prüfungsrechts einzutreten und sich für die Erhaltung und Förderung des privatwirtschaftlichen Fahrausbildungswesens einzusetzen.
  2. Weiterhin gehört es zu den Zwecken des Verbandes:
    1. die Verkehrssicherheit und das umweltschonende Verhalten im Straßenverkehr zu fördern;
    2. an der Weiterentwicklung des Berufsbildes mitzuwirken, für eine pädagogisch fundierte Ausbildung des Fahrlehrernachwuchses einzutreten und seinen Mitgliedern Möglichkeiten der Fort- und Weiterbildung zu bieten;
    3. die Entwicklung neuer Ausbildungsmodelle sowie die von zeitgemäßen Lehr- und Lernsystemen zu fördern;
    4. die Mitglieder über alle für den Fahrlehrerberuf und dessen Umfeld bedeutsamen Angelegenheiten regelmäßig zu informieren;
    5. aktiv für die Wahrung des lauteren Wettbewerbs im Fahrschulwesen einzutreten;
    6. die Mitglieder zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu informieren;
    7. das Ansehen des Berufsstandes innerhalb der Gesellschaft zu fördern.
  3. Schließlich ist es Aufgabe des Verbandes, im Sinne der von ihm vertretenen Ziele Öffentlichkeitsarbeit zu leisten.

§ 3 – Gliederung des Verbandes

  1. Die Mitglieder werden vom Vorstand in Bezirke und Kreise zusammengefasst.
  2. Die Bezirke und Kreise sind rechtlich nicht selbstständig, sondern Gruppen des Verbandes. Die Bezirks- und Kreisvorsitzenden und ihre Stellvertreter arbeiten innerhalb der Bezirke/Kreise entsprechend der Geschäftsordnung.
  3. Von der Mitgliederversammlung des Verbandes oder dem Verbandsvorstand getroffene Beschlüsse binden auch die Bezirks- und die Kreisebene. Die auf Bezirks- und Kreisebene zu fassenden Beschlüsse müssen mit den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Verbandes und den Beschlüssen des Verbandsvorstands im Einklang stehen.
  4. Die Mitglieder der Bezirke und Kreise wählen für die Dauer von vier Jahren jeweils einen Bezirks-/Kreisvorsitzenden und einen Stellvertreter. Das Ergebnis ist dem Landesverband unverzüglich mitzuteilen.
  5. Die Bezirksversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Die Mitglieder sind unter Vorlage der vorläufigen Tagesordnung spätestens drei Wochen vorher schriftlich einzuladen.
  6. Mitglieder, die in mehr als einem Kreis eine Fahrschule betreiben oder in einer Fahrschule tätig sind, können auf Wunsch zu den für sie in Frage kommenden Kreisversammlungen eingeladen werden. Bei Wahlen zum Kreisvorsitzenden oder des Stellvertreters sind sie jedoch nur in einem Kreis stimmberechtigt. Der Kreis, in dem das Stimmrecht ausgeübt wird, ist bei Antrag auf Mitgliedschaft anzuzeigen. Ein Wechsel des Kreises ist möglich und muss der Geschäftsstelle schriftlich angezeigt werden. Eine Ausübung des Stimmrechts ist erstmalig nach dreimonatiger Zugehörigkeit im neuen Kreis möglich.
  7. Jedem Mitglied ist die Teilnahme an weiteren Versammlungen außerhalb des eigenen Bezirkes oder Kreises des Fahrlehrerverbandes Niedersachsen e.V. freigestellt. Das Mitglied hat in diesem Fall kein Anrecht auf Einladung. Der Teilnehmer wird hier als Gast geführt und ist nicht stimmberechtigt.

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann von jedem Fahrlehrer, jedem Fahrlehreranwärter und von der Fahrschule, die Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder juristische Person ist, beantragt werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Verbandes. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung. Die Ablehnung von Aufnahmeanträgen kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Gegen eine Ablehnung der Mitgliedschaft kann die Mitgliederversammlung innerhalb von einem Monat angerufen werden. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit. Nach erfolgter Aufnahme ist eine Ausübung des Stimmrechts erstmalig nach Ablauf von drei Monaten möglich.
  3. Jedes Mitglied erkennt die Satzung des Fahrlehrerverbandes Niedersachsen e.V. in der jeweils gültigen Fassung an.
  4. Mitglieder haben mit ihrer Aufnahme einen einmaligen Aufnahmebeitrag zu entrichten. Die wiederkehrenden Jahresbeiträge sind im Voraus unter den Voraussetzungen des § 6 zu bezahlen. Die Beitragspflicht für die neu eintretenden Mitglieder beginnt mit dem 1. des Folgemonats.
  5. Ist eine Fahrschule als juristische Person oder als Personengesellschaft Mitglied des Verbandes, wird sie durch eine Person nach Anlage 1 zur Satzung des Fahrlehrerverbandes Niedersachsen e.V. vertreten.
  6. Ist ein Mitglied nicht mehr im Besitz einer gültigen Fahrlehrerlaubnis, hat es dies nach Kenntniserlangung über diesen Umstand dem Vorstand des Verbandes unverzüglich in Textform anzuzeigen.
  7. Über die weitere Mitgliedschaft von Personen, die nicht mehr Inhaber einer gültigen Fahrlehrerlaubnis sind, entscheidet im Einzelfall der Vorstand. Wird die weitere Mitgliedschaft durch den Vorstand bestätigt, werden sie unter dem Status „Mitglied ohne Fahrlehrerlaubnis“ (MoFLE) geführt.
  8. Wird die Fahrschule im Sinne des § 28 FahrlG nach dem Tod des Inhabers der Fahrschulerlaubnis weitergeführt, können die nach § 28 Absatz 1 FahrlG genannten Personen die Verbandsmitgliedschaft für die Zeit der gesetzlichen Frist beibehalten oder erwerben. Nach der in § 28 Absatz 2 FahrlG genannten Frist übernimmt der verantwortliche Leiter die Rechte und Pflichten aus der Verbandsmitgliedschaft.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat im Rahmen des Verbandszwecks den gleichen Anspruch auf Vertretung und Wahrung seiner Interessen.
  2. Die Teilnahme an den Versammlungen und die Ausübung des Stimmrechts gehören zu den wichtigsten und vornehmsten Rechten und Pflichten eines jeden Mitgliedes. Das Stimmrecht erwirbt ein Mitglied nach dreimonatiger Mitgliedschaft.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    1. die Ziele und Aufgaben des Verbandes nach besten Kräften zu fördern;
    2. ihren Beruf ehrenhaft und kollegial auszuüben;
    3. das Fahrlehrergesetz und die auf ihm beruhenden Verordnungen zu beachten und die Wettbewerbsregeln einzuhalten;
    4. die Beiträge rechtzeitig zu entrichten;
    5. der Geschäftsstelle insbesondere nachfolgende Änderungen unverzüglich in Textform mitzuteilen: Aufnahme der Beschäftigung eines verantwortlichen Fahrschulleiters, Eröffnung oder Schließung eines Fahrschulbetriebes, Veränderungen der Fahrschulerlaubnis, Erteilung oder Wegfall der Seminarerlaubnis, Erteilung und Wegfall der Fahrlehr- oder Fahrschulerlaubnis, Berufswechsel, Eintritt in den Ruhestand, Fahrlehreranwärter das Bestehen ihrer Fahrlehrerprüfung.
  4. Jedes Mitglied gehört mit der Aufnahme dem Bezirk und Kreis an, in dessen Bereich es seinen Hauptgeschäftssitz bzw. sein Beschäftigungsverhältnis hat. Auf schriftlichen Antrag hin kann der Vorstand hiervon eine Ausnahme machen.
  5. Durch den Eintritt in den Verband erkennt jedes Mitglied die Verbandssatzung sowie die gültigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes als bindend an.
  6. In den Vorstand des Verbandes können nur solche Mitglieder gewählt werden, die zum Zeitpunkt der Wahl über eine mindestens zweijährige Mitgliedschaft im Verband verfügen und Fahrlehrer sind.

§ 6 – Beitrag

  1. Neu aufgenommene Mitglieder haben einen Aufnahmebeitrag (siehe Beitragsordnung) zu entrichten. Der Aufnahmebeitrag entfällt, wenn eine Anwärtermitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft übergeht.
  2. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit beschließt (siehe Beitragsordnung). Dieser ist regelmäßig jährlich im Voraus, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Beitragsrechnung zu entrichten, vorzugsweise durch Erteilung einer Einzugsermächtigung. Änderungen, die Auswirkungen auf den Beitragsstatus nach Beitragsordnung haben können, sind der Geschäftsstelle des Fahrlehrerverbandes Niedersachsen e.V. unverzüglich in Textform anzuzeigen. Die Höhe des Beitrages wird zum Datum der Statusänderung neu berechnet. Zu wenig gezahlte Beiträge werden nachgefordert, zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet.
  3. Neu aufgenommene Mitglieder entrichten den Jahresbeitrag entsprechend anteilig gekürzt ab dem Folgemonat ihrer Aufnahme in den Verband. Sind außergewöhnliche Aufwendungen zur Erreichung eines besonderen Zwecks notwendig, kann die Mitgliederversammlung des Verbandes eine Umlage beschließen. Die Umlage darf nur zweckgebunden verwendet werden; über die Verwendung eventuell nicht aufgebrauchter Mittel entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Die Höhe des Aufnahmebeitrags, des Jahresbeitrags und etwaiger Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Diese können für einzelne Gruppen, wie in der Beitragsordnung aufgeführt, der Höhe nach unterschiedlich sein. Bestimmte Mitgliedergruppen können von der Pflicht zur Zahlung eines Umlagebetrages ausgenommen werden. Der Vorstand des Verbandes kann in Ausnahmefällen für ein Mitglied auf dessen Antrag einen vorübergehend niedrigeren Beitragssatz bestimmen.
  5. Fahrlehreranwärter sind von der Zahlung des Beitrags sowie der Umlage befreit.

§ 7 – Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder wenn ein Mitglied mit sechs Monatsbeiträgen im Rückstand ist oder wenn ein neu aufgenommenes Mitglied mit dem Aufnahmebeitrag oder dem ersten Beitrag im Rückstand ist.
  2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand des Verbandes bis spätestens 30. November des jeweiligen Jahres erfolgen.
  3. Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen. In Einzelfällen kann der Vorstand auf Antrag abweichend davon entscheiden. Mit dem Todesfall endet die Beitragspflicht.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Beschluss des Vorstandes erfolgen. Gegen den Ausschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Bis zur nächsten Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
  5. Ausgeschlossen werden kann, wer gegen die Satzung verstößt oder aus wichtigem Grund, z. B. bei groben Zuwiderhandlungen gegen die Verbandsinteressen. Dasselbe gilt für ein Mitglied, das den Zwecken des Verbandes schuldhaft oder beharrlich zuwiderhandelt und hierdurch die Interessen des Verbandes schädigt, oder wenn es schwere, unbegründete Angriffe gegen andere Verbandsmitglieder, Mitarbeiter der Geschäftsstelle oder Mitglieder des Vorstandes richtet.
  6. Der Vorstand hat dem Mitglied den beabsichtigten Ausschluss zeitnah unter Nennung der Gründe mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Dem Mitglied ist einen Monat Zeit zur Anhörung zu gewähren. Unterlässt es das Mitglied, sich innerhalb der gesetzten Monatsfrist zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern, entscheidet der Vorstand über den Ausschluss und teilt die Entscheidung dem Mitglied entsprechend mit. Äußert sich das Mitglied zu den Vorwürfen, hat der Vorstand die vorgebrachten Argumente des Mitglieds bei seiner Entscheidung über den Ausschluss des Mitglieds zu berücksichtigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats ab Zustellung in Textform an den Vorstand Berufung eingelegt werden, die auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen und auf dieser zu behandeln ist. Die Rechte des ausgeschlossenen Mitglieds ruhen bereits ab Zustellung des Ausschließungsbeschlusses; die Berufung bewirkt keinen Aufschub. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds gegenüber dem Verband endgültig.
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung mit Zweidrittelmehrheit. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung im Vorfeld über den Sachverhalt und die Gründe, die zu seiner Entscheidung geführt haben, zu informieren. Stimmt die Mitgliederversammlung nicht mit einer Zweidrittelmehrheit für die Berufung des Berufungsführers, so gilt sie als zurückgewiesen.

§ 8 – Organe

Organe des Verbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der geschäftsführende Vorstand,
  3. der Vorstand.

§ 9 – Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2., bei dessen Verhinderung vom 3. Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung soll bis spätestens 1. Juli des jeweiligen Jahres stattfinden. Alle Mitglieder sind unter Vorlage einer vorläufigen Tagesordnung mindestens fünf Wochen vorher schriftlich einzuladen. Ein Einnahme- und Ausgabe-Bericht des vergangenen Jahres ist beizufügen.
  3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung im Bedarfsfalle einberufen. Ferner muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich an den Vorstand unter Angabe des Zwecks verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht und Kassenbericht entgegen,
    1. beschließt über die Entlastung des Vorstandes,
    2. wählt den geschäftsführenden Vorstand auf die Dauer von jeweils vier Jahren, und zwar in der Form, dass jeweils zwei Jahre nach der Wahl des 1. Vorsitzenden der 2. und 3. Vorsitzende gewählt werden,
    3. wählt zwei Rechnungsprüfer und einen Ersatzrechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren, die über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten haben. Eine Wiederwahl in Folge als Rechnungsprüfer und Ersatzrechnungsprüfer ist ausgeschlossen. Wer Rechnungsprüfer oder Ersatzrechnungsprüfer war, darf in der nächsten Legislatur auch nicht für das jeweils andere Amt kandidieren. Die Wahl erfolgt in der Form, dass jeweils ein Jahr nach der Wahl eines Rechnungsprüfers der weitere Rechnungsprüfer gewählt wird. Der Ersatzrechnungsprüfer wird alle zwei Jahre gewählt.
    4. beschließt die Höhe der Beiträge und Umlagen.
  5. Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht werden.
  6. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Die übrigen Entscheidungen bedürfen einer einfachen Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, welches von dem Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll ist allen Vorstandsmitgliedern innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
  8. Der Vorstand hat das Recht, Gäste zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung einzuladen. Gäste haben kein Rederecht und kein Stimm- und kein Wahlrecht.
  9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 10 – Der geschäftsführende Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    1. dem ersten Vorsitzenden,
    2. dem zweiten Vorsitzenden,
    3. dem dritten Vorsitzenden.
  2. Der geschäftsführende Vorstand wird für jeweils vier Jahre gewählt. Seine Wahl erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes, die Einberufung der Mitgliederversammlung, die Ausführungen der Verbandsbeschlüsse und die Verwaltung des Verbandsvermögens.
  3. Gesetzlicher Vertreter des Fahrlehrerverbandes Niedersachsen e.V. im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Jeder der drei Vorsitzenden ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis betreffend die Zuständigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder wird Folgendes festgelegt: Der 2. Vorsitzende darf nur handeln bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden; der 3. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden.
  4. Scheidet im Laufe der Amtszeit ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus, so tritt bis zur Wahl durch die nächste Mitgliederversammlung die oder der am längsten tätige Bezirksvorsitzende als 3. Vorsitzender ein; der bisherige 3. Vorsitzende wird dann 2. Vorsitzender, der bisherige 2. Vorsitzende wird dann 1. Vorsitzender.

§ 11 – Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand,
  2. den Bezirksvorsitzenden.
  1. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, jedoch hat in dringenden Fällen der 1. Vorsitzende – oder die 2. und 3. Vorsitzenden gemeinsam – das Recht, schriftlich mit einer Frist von mindestens 10 Tagen jederzeit den Vorstand einzuberufen.
  2. Der Vorstand ist im Wesentlichen ehrenamtlich und nebenberuflich tätig. Jedoch steht ihm Ersatz der Barauslagen, einschließlich Übernachtungskosten, Fahrtkosten und Reisespesen durch den Verband zu. Außerdem erhalten die Mitglieder des Vorstandes Aufwandsentschädigungen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen werden muss.
  3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, schriftliche Abstimmung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  4. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterschreiben ist. Innerhalb von sechs Wochen muss das Protokoll in der Geschäftsstelle vorliegen. Allen Vorstandsmitgliedern ist eine Kopie in digitaler Form zuzuleiten.

§ 12 – Wahlen

Sämtliche Wahlen innerhalb des Verbandes sind geheim durchzuführen. Sofern für die Wahl nur ein Vorschlag vorliegt, können sie auch durch Akklamation durchgeführt werden.

§ 13 – Geschäftsführung

  1. Zur Erledigung der laufenden Arbeiten ist eine Geschäftsstelle zu unterhalten.
  2. Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt dem 1. Vorsitzenden.
  3. Für die Verwaltung des Verbandes kann vom Vorstand ein Geschäftsführer eingesetzt werden. Dieses bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes. Seine Rechte und Pflichten sind durch einen Arbeitsvertrag festzulegen. Seine Abberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand.
  4. Die Anweisung für den Geschäftsführer erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Zur Änderung des Geschäftsbetriebes ist die Zustimmung des Vorstandes des Verbandes erforderlich.

§ 14 – Auflösung des Verbandes

  1. Der Antrag auf Auflösung des Verbandes kann nur schriftlich von zwei Drittel der Mitglieder gestellt werden. Er unterliegt der Beschlussfassung einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung, auf deren Tagesordnung der Antrag steht.
  2. Zur Genehmigung des Antrages ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen notwendig.
  3. Über das Vermögen des Verbandes verfügt die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung des Verbandes beschließt.

§ 15 – Erfüllungsort, Gerichtsstand und Geschäftsjahr

  1. Änderungen dieser Satzung treten vorbehaltlich der Eintragung durch das Registergericht am Tag nach der Beschlussfassung einer Mitgliederversammlung ein.
  2. Erfüllungsort ist der Sitz der Geschäftsstelle des Fahrlehrerverbandes Niedersachsen e.V.
  3. Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist der Sitz des Verbandes.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 11.04.2026 angenommen.

Anlage 1 – Mitgliederstatus

Zur Satzung des Fahrlehrerverbandes Niedersachsen e.V.

Selbständig S
  • Selbständige Fahrlehrer,
  • die Fahrschule, die juristische Person oder Personengesellschaft ist,
  • Fahrlehrer, die Gesellschafter sind,
  • Fahrlehrer, die Gesellschafter und Geschäftsführer sind,
  • Fahrlehrer, die Gesellschafter und verantwortliche Leiter sind.
Angestellte A Angestellte Fahrlehrer und verantwortliche Leiter und Geschäftsführer, die angestellt, aber nicht Gesellschafter der Fahrschule sind.
Angestellte ohne Z AoZ Angestellte Fahrlehrer und verantwortliche Leiter und Geschäftsführer, die angestellt, aber nicht Gesellschafter der Fahrschule sind.
Mitglied ohne Fahrlehrerlaubnis MoFLE Mitglieder des Fahrlehrerverbandes Niedersachsen e.V., die nicht mehr im Besitz einer Fahrlehrerlaubnis sind (Rentner, Krankheitsfälle, Fahrlehrerlaubnis entzogen, Fahrlehrerlaubnis widerrufen) – kein Recht auf Wahlkandidatur.
Fahrlehreranwärter Anw Beitragsfrei, bis Fahrlehrerlaubnis erteilt wird.
Gast Gast Mitglied eines anderen Verbandes der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V.

Juristische Personen

Kapitalgesellschaften

Die Kapitalgesellschaft ist Mitglied des Verbandes und hat ein Stimmrecht. Die Person, die sie vertritt, muss Fahrlehrer sein. Die Gesellschaft benennt die Person, die sie vertritt. Das kann ein Gesellschafter, ein Geschäftsführer oder der verantwortliche Leiter sein. Alle anderen Gesellschafter oder Geschäftsführer, die Fahrlehrer sind, können zusätzlich Mitglied des Fahrlehrerverbandes werden, zahlen dann aber den Angestelltenbeitrag. Entsprechende Nachweise sind zu erbringen.

Personengesellschaften

Die Personengesellschaft ist Mitglied des Verbandes und hat ein Stimmrecht. Die Person, die sie vertritt, muss Fahrlehrer sein. Die Gesellschaft benennt die Person, die sie vertritt. Das kann ein Gesellschafter oder der verantwortliche Leiter sein. Alle anderen Gesellschafter, die Fahrlehrer sind, können zusätzlich Mitglied des Fahrlehrerverbandes werden, zahlen dann aber den Angestelltenbeitrag. Entsprechende Nachweise sind zu erbringen.

GmbH & Co. KG

  • mindestens ein Gesellschafter; die anderen Komplementäre können natürliche Personen sein,
  • vertreten durch den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH,
  • ein verantwortlicher Leiter.

Fahrlehreranwärter

Fahrlehreranwärter sind verpflichtet, die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis in der Geschäftsstelle des Verbandes unverzüglich anzuzeigen. Daraufhin ist der Beitragsstatus entsprechend anzupassen. Die Beitragspflicht wird dementsprechend umgestellt. Es wird eine Beitragsrechnung erstellt.

Anlage 1 – Mitgliederstatus

Beitragsordnung

Zur Satzung des Fahrlehrerverbandes Niedersachsen e.V.

S Selbstständig* 228,00 €
A Angestellt* 114,00 €
A-oZ Angestellt – erhält keine Zeitschrift „Fahrschule“ 90,00 €
MoFLE Mitglied ohne Fahrlehrerlaubnis – erhält keine Zeitschrift „Fahrschule“ 60,00 €
Anw Alle Leistungen – bis Ausbildungsende 0,00 €
Gast Ohne Zeitschrift „Fahrschule“ 90,00 €
Aufnahme Einmalig (nicht für Anwärter) 20,00 €
Ü70 Alle, die bereits als Ü70 geführt werden, behalten diesen Status.

* Siehe Erläuterungen in der Anlage 1.