Satzung

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung 
am 10. März 2018 angenommen.


§ 1 – Name und Sitz

Der Verband führt den Namen „Fahrlehrerverband Niedersachsen e.V.“, er ist unter der Nummer 826 im Vereinsregister Hannover eingetragen (Amtsgericht Hannover, Abtl. 81) u. hat seinen Sitz in Laatzen. Umgeschrieben nach VR 2098 am 6.10.1964.

 
§ 2 – Zweck des Verbandes

Der Verband ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Fahrlehrern/Fahrlehrerinnen. Ihm obliegt die Vertretung seiner Mitglieder.

Der Verband ist politisch und konfessionell neutral. Seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile gerichtet. Er erstrebt keinen Gewinn.

Seine Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Seine Ziele verwirklicht er durch:

a)  Förderung der Verkehrserziehung sowie der allgemeinen Verkehrssicherheit.

b)  Weitergabe der für Fahrschulen, Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen.

c)  Wahrung allgemeiner Interessen von Verbandsmitgliedern in berufsständischen Fragen.

d)  Angebot von Fortbildungsmöglichkeiten für Fahrlehrer/Fahrlehrerinnen.


§ 3 – Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft kann von jedem Fahrlehrer/jeder Fahrlehrerin beantragt werden.

2.  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung von Aufnahmeanträgen kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Gegen den ablehnenden Bescheid kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit.

3.  Mit der Aufnahme erkennt jedes Mitglied diese Satzung an.

4.  Jedes Mitglied hat bei der Aufnahme eine Gebühr und laufende, im Voraus zu bezahlende Jahresbeiträge zu entrichten. Über die Höhe der Aufnahmegebühr und des Beitrages, sowie über etwaige Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beitragspflicht für die neu eintretenden Mitglieder beginnt mit dem laufenden Monat.

5.  Mitglied des Verbandes kann auch eine juristische Person oder eine Personengesellschaft sein, die eine Fahrschule betreibt. Sie wird vertreten durch den verantwortlichen Leiter des Fahrschulbetriebes.

6.  Ein Erbe im Sinne des § 28 Fahrlehrergesetzes kann die Verbandsmitgliedschaft für die Zeit der gesetzlichen Frist beibehalten und erwerben. Wird die Fahrschule im Sinne des § 28 FahrlG nach dem Tod des Inhabers der Fahrschulerlaubnis weitergeführt, können die nach § 28 Absatz 1 FahrlG genannten Personen die Verbandsmitgliedschaft für die Zeit der gesetzlichen Frist beibehalten oder erwerben.

§ 4 – Rechte und Pflichten

1.   Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes zu wahren und bei der Erreichung seiner Ziele mitzuwirken.

2.  Jedes Mitglied hat eine Stimme, von der er durch Anwesenheit bei der Mitgliederversammlung Gebrauch machen kann. Ferner hat jedes Mitglied das Recht auf Information.

§ 5 – Verlust der Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.

2.  Der Austritt kann nur zum Jahresende durch schriftliche Kündigung bis spätestens 1. Dezember des Jahres erfolgen.

3.  Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.

4.  Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Beschluss des Vorstandes erfolgen. Gegen den Ausschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Bis zur nächsten Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

5.  Ausgeschlossen werden kann

a) wer gegen die Satzung verstößt oder sich verbands- oder berufsschädigend verhält,

b) wer mit der Zahlung von 6 Monatsbeiträgen und mehr im Rückstand ist.

§ 6 – Organe

Organe des Verbandes sind:

1.  die Mitgliederversammlung

2.  der geschäftsführende Vorstand

3.  der Vorstand

§ 7 – Die Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.

2.  Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2., bei dessen Verhinderung vom 3. Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung soll bis spätestens 1. Juli des jeweiligen Jahres stattfinden. Alle Mitglieder sind unter Vorlage einer Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Ein Einnahme- und Ausgabe-Bericht des vergangenen Jahres ist beizufügen.

3.  Der geschäftsführende Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung im Bedarfsfalle einberufen. Ferner muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dieses unter Angabe des Zwecks verlangt.

4.  Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht und Kassenbericht entgegen,

a)  beschließt über die Entlastung des Vorstandes,

b)  wählt den geschäftsführenden Vorstand auf die Dauer von jeweils vier Jahren und zwar in der Form, dass jeweils zwei Jahre nach der Wahl des 1. Vorsitzenden der 2. und 3. Vorsitzende gewählt werden,

c)  wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren, die über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten haben. Wiederwahl in Folge ist ausgeschlossen. Die Wahl erfolgt in der Form, dass jeweils ein Jahr nach der Wahl des 1. Rechnungsprüfers der 2. Rechnungsprüfer gewählt wird.

d)  beschließt die Höhe der Beiträge und Umlagen.

5.  Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 4 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht werden.

6.  Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Die übrigen Entscheidungen bedürfen einer einfachen Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung.

7.  Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll ist allen Vorstandsmitgliedern innerhalb von zwei Monaten zuzuleiten.

§ 8 – Der geschäftsführende Vorstand

1.  der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a) dem ersten Vorsitzenden

b) dem zweiten Vorsitzenden

c) dem dritten Vorsitzenden

2.  Der geschäftsführende Vorstand wird für jeweils vier Jahre gewählt. Seine Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes, die Einberufung der Mitgliederversammlung, die Ausführungen der Verbandsbeschlüsse, die Verwaltung des Verbandsvermögens.

3.  Gesetzlicher Vertreter des Fahrlehrerverbandes Niedersachsen e.V. im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende oder der 3. Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis betreffend der Zuständigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder wird Folgendes festgelegt: Der 2. Vorsitzende darf nur handeln bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden; der 3. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden.

4.  Scheidet im Laufe der Amtszeit ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus, so tritt bis zur Wahl durch die nächste Mitgliederversammlung der am längsten tätige Bezirksvorsitzende als 3. Vorsitzender ein; der bisherige 3. Vorsitzende wird dann 2. Vorsitzender, der bisherige 2. Vorsitzende wird dann 1. Vorsitzender.

§ 9 – Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) dem geschäftsführenden Vorstand 

b) den Bezirksvorsitzenden

1.  Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, jedoch hat in dringenden Fällen der 1. Vorsitzende – oder der 2. und 3. Vorsitzende gemeinsam – das Recht, schriftlich mit einer Frist von mindestens 10 Tagen jederzeit den Vorstand einzuberufen.

2.  Der Vorstand ist im Wesentlichen ehrenamtlich, nebenberuflich tätig. Jedoch steht ihm Ersatz der Barauslagen, einschließlich Übernachtungskosten, Fahrtkosten und Reisespesen durch den Verband zu. Außerdem erhalten die Mitglieder des Vorstandes Aufwandsentschädigungen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen werden muss.

3.  Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, schriftliche Abstimmung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

4.  Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterschreiben ist. Innerhalb von sechs Wochen muss das Protokoll in der Geschäftsstelle vorliegen. Allen Vorstandsmitgliedern ist eine Kopie zuzuleiten.

§ 10 – Geschäftsführung

1.  Zur Erledigung der laufenden Arbeiten ist eine Geschäftsstelle zu unterhalten.

2.  Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle dem 2. Vorsitzenden; bei dessen Verhinderung dem 3. Vorsitzenden.

3.  Für die Verwaltung des Verbandes kann vom Vorstand ein Geschäftsführer eingesetzt werden. Dieses bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes. Seine Rechte und Pflichten sind durch einen Dienstvertrag festzulegen. Seine Abberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand.

4.  Die Anweisung für den Geschäftsführer erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Zur Änderung des Geschäftsbetriebes ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich.

§ 11 – Wahlen

Sämtliche Wahlen sind geheim durchzuführen. Sie können auch durch Akklamation durchgeführt werden, sofern für die Wahl nur ein Vorschlag vorliegt.

§ 12 – Bezirkseinteilung

1.  Die Mitglieder werden vom Vorstand in Bezirke zusammengefasst.

2.  Die Bezirke sind nicht selbstständig, sondern Gruppen des Verbandes. Der Bezirksvorsitzende arbeitet innerhalb seines Bezirkes entsprechend der Geschäftsordnung.

3.  Die Bezirke sind in ihren Maßnahmen an die von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand gefassten Beschlüsse gebunden.

4.  Die Mitglieder der Bezirke wählen auf die Dauer von vier Jahren ihren Bezirksvorsitzenden und seinen Stellvertreter. Das Ergebnis ist dem Landesverband sofort mitzuteilen.

5.  Die Bezirksversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Die Mitglieder sind unter Vorlage der Tagesordnung spätestens drei Wochen vorher einzuladen.

6.  Jeder Bezirk ist in Kreisgruppen eingeteilt. Der Kreisvorsitzende und sein evtl. Stellvertreter werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Das Ergebnis der Wahl ist dem Bezirksvorsitzenden zur Weiterleitung an den Landesverband sofort mitzuteilen.

7.  Der Kreisvorsitzende wird innerhalb eines Kreises entsprechend der Geschäftsordnung tätig. Mitglieder, die in mehr als einem Kreis eine Fahrschule betreiben oder in einer Fahrschule tätig sind, können auf Wunsch zu den für sie in Frage kommenden Kreisversammlungen eingeladen werden. Bei Wahlen zum Kreisvorsitzenden oder seines Stellvertreters sind sie jedoch nur in einem Kreis stimmberechtigt. Der Kreis, in dem das Wahlrecht ausgeübt werden soll, ist dem Bezirksvorsitzenden mitzuteilen. Dem Kreisvorsitzenden steht eine Entschädigung nach Zeitaufwand zu. Über die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung des Fahrlehrerverbandes Niedersachsen e.V.

§ 13 – Auflösung des Verbandes

1.  Der Antrag auf Auflösung des Verbandes kann nur schriftlich von zwei Drittel der Mitglieder gestellt werden. Er unterliegt der Beschlussfassung einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung, auf deren Tagesordnung der Antrag steht.

2.  Zur Genehmigung des Antrages ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen notwendig.

3.  Über das Vermögen des Verbandes verfügt die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung des Verbandes beschließt.

§ 14 – Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 – Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem Verband aufgrund der Satzung ist Hannover.

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