Die Anhängerhaftung

Zum 17.07.2020 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, wonach bei Unfällen von Fahrzeugen mit Anhängern nunmehr wieder vorrangig der Halter des Zugfahrzeuges haftet. Mit dieser Neuregelung wird ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.10.2010 korrigiert, wonach bei einem Unfall mit einem Gespann der Schadenaufwand in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger im Verhältnis 50 zu 50 aufzuteilen war.

Nunmehr sind in das StVG die §§ 19 und 19a neu eingefügt worden, die die Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr zusammengefasst gesetzlich neu regeln.

Beim Fahren mit einem Gespann haftet nunmehr grundsätzlich wieder ausschließlich das Zugfahrzeug. Deren Kfz-Haftpflichtversicherer ist alleine für Schäden Dritter eintrittspflichtig. Eine Haftung des Anhängers tritt nur ein, wenn dieser gefahrerhöhend gewirkt hat. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Anhänger aufgrund eines technischen Defektes einen Schaden verursacht.

(Quelle: Fahrlehrerversicherung V.a.G.)