nach § 53 (2) FahrlG

 

Ab 01.01.2018 haben Inhaber*innen einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar für Fahranfänger*innen (ASF) und einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme Fahreignungsseminar (FES) alle zwei Jahre an jeweils einer eintägigen Fortbildung für die jeweilige Erlaubnis teilzunehmen, in der Inhalte und Methoden der Durchführung für das jeweilige Seminar vermittelt werden.

 

Die Fortbildungsverpflichtung wurde also auf einen zweijährigen Zeitraum verlängert. Gleichzeitig sind die Stichtage innerhalb des Jahres hinfällig. Alle Fristen beziehen sich auch in diesem Bereich auf das Jahresende.

 

 


 

Neue Fortbildungspflichten § 53 FahrlG

 


 

Zurück zur Übersicht Ansprechpartnerin: Manuela Bruneske
Tel.: 05 11-87 65 07 15
Mail: m.bruneske@flv-nds.de