Vergütung für Fahrlehreranwärter im geförderten Bereich

Vor einiger Zeit berichteten wir über eine angemessene Vergütung für Fahrlehreranwärter. Das Arbeitsgericht Göttingen hatte zu klären, welche angemessene Vergütung in der Ausbildungsfahrschule gezahlt werden muss. Wir möchten nun informieren, dass unabhängig von dieser Regelung, für geförderte Teilnehmer in der Ausbildung zum Fahrlehrer auch eine Anrechnung von Nebeneinkommen zum Tragen kommt. Das Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) führt im § 155 Anrechnung von Nebeneinkommen folgendes aus:

§ 155 SGB III

(1) Übt die oder der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihr oder ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 Abs. 3 aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags in Höhe von 165 € in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, eine Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, die oder der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.

(2) Hat die oder der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Einkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs aus einer Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrags, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.

(3) Leistungen, die eine Bezieherin oder ein Bezieher von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung

  1. vom Arbeitgeber oder dem Träger der Weiterbildung wegen der Teilnahme oder
  2. auf Grund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme  

erhält, werden nach Abzug der Steuern, des auf die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer entfallenden Anteils der Sozialversicherungsbeiträge und eines Freibetrags von 400 € monatlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Das bedeutet, dass derjenige, der vor der Maßnahme arbeitsuchend war und Leistungen von Arbeitslosengeld bekommen hat, bei einer beruflichen Weiterbildung eine Anrechnung von 400 € auf das entsprechende Gehalt erfolgt. Das entscheidende in diesen Ausführungen des § 155 SGB III ist, dass es in dieser Situation Leistungen für die Beziehung von Arbeitslosengeld bei einer beruflichen Weiterbildung sind. Hier geht es nicht um eine Erwerbstätigkeit sondern um eine Ausbildung. Aus dem Grunde können hier nicht nur 165 € angerechnet werden sondern tatsächlich 400 €. 

Wir empfehlen in jedem Fall eine verbindliche Auskunft der zuständigen Agentur für Arbeit einzuholen. (DQ)