Sind Fahrstunden im Rahmen eines Events zulässig?

Dürfen im Rahmen einer Eventveranstaltung Personen ohne gültige Fahrerlaubnis unter Aufsicht einer anderen Person, der Inhaber einer Fahrerlaubnis ist, oder eines Fahrlehrers ein Kraftfahrzeug führen (PKW)?

Die Antwort ist aus fahrerlaubnisrechtlicher Sicht nur von einem Faktor abhängig. Findet die Fahrt auf öffentlichem oder privatem Gelände statt?
Wird der zur Verfügung stehende Verkehrsraum als öffentlicher Verkehrsraum betrachtet, ist diese Fahrt als Fahrt ohne gültige Fahrerlaubnis zu betrachten. Gleichzeitig würde sich der Halter des Kraftfahrzeugs der Duldung einer Fahrt ohne gültige Fahrerlaubnis strafbar machen.

Dabei ist es sogar egal, ob die Person, die die Fahrt begleitet, in Besitz einer gültigen Fahrlehrerlaubnis für diese Kraftfahrzeugklasse ist oder nicht.
Das Straßenverkehrsgesetz lässt es zwar zu, dass Personen ohne gültige Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum führen dürfen, allerdings nur unter der Ausnahme, dass sie durch einen Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden und das Ausbildungs- und Prüfungsfahrten absolviert werden.

Das bedeutet allerdings, dass der Fahrlehrer nur mit Fahrschülern solche Fahrten machen darf. Ein Fahrschüler ist allerdings nur die Person, die mit der Fahrschule, die dem Fahrlehrerlaubnisinhaber gehört oder bei der er angestellt ist, einen Ausbildungsvertrag geschlossen hat. Dies wiederum geht nur zum Zwecke der Erlangung der Fahrerlaubnis. Wie weit dies vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden kann, ist zwar nirgendwo festgelegt. Die Rechtsprechung orientiert sich dabei allerdings zumeist an der Vorgabe in der Fahrerlaubnisverordnung, die besagt, dass maximal ½ Jahr vor Erreichen des Mindestalters der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis gestellt werden kann.

Beides wird unter Umständen nicht vorliegen. Es besteht kein gültiger Ausbildungsvertrag und das Mindestalter wird u.U. auch nicht erreicht sein.

Das eine Privatperson zur Begleitung nicht berechtigt ist, ist als selbstverständlich vorauszusetzen.
Wie verhält es sich jetzt auf privatem Grund. Hier kommen die Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes, der Fahrerlaubnisverordnung und des Fahrlehrergesetzes nicht zum Tragen. Eine Begleitung durch irgendeine fremde Person wäre sogar durchaus möglich.

Doch was für ein Verkehrsraum wäre privat. Da gibt es weitgehende Gerichtsentscheidungen. Parkplätze, Grundstücke, usw. werden nicht privater Verkehrsraum durch einfaches Absperren der Zufahrten (Ketten, Pylonen und Flatterband). Das Betreten oder Befahren des Geländes muss streng limitiert und kontrolliert werden. Ein BGH Urteil verlangt sogar, dass die Absperrungen ein deutliches Hindernis in der Überwindung darstellen müssen, so dass der Charakter der nichtgeduldeten öffentlichen Nutzung zweifelsfrei deutlich wird.

Selbst wenn diese Bedenken zweifelsfrei ausgeräumt werden können, stellt sich die Frage der Haftung bei Schäden. Und wie sieht es aus, wenn sich der Fahrer verletzt.

Entweder muss eine Veranstalterhaftpflicht vorliegen, die ausdrücklich dieses Risiko abdeckt, oder die Fahrzeugversicherung muss ihre Zustimmung erteilen.                                                                    (KN)