Mit einem Ausstattungsfeature gab es in letzter Zeit häufiger Probleme in den Prüfungen, den elektronischen Aufzeichnungssystemen. Wir haben dieses Thema aufgegriffen und mit den Vertretern der Prüforganisationen diskutiert.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass es natürlich datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten gilt. Ebenso sind die Persönlichkeitsrechte aller an der Prüfung beteiligten Personen zu beachten. Daher wird abschließend beurteilt, dass alle Aufzeichnungen elektronischer Art zunächst unzulässig sind. Der Schwerpunkt der Betrachtung sollte dabei allerdings auf audio-visuellen Aufzeichnungen liegen. Ein modernes Navigationsgerät oder gar ein Telematiksystem in einem LKW, dass theoretisch auch in der Lage wäre mittels GPS Wegstrecken aufzuzeichnen, ist von der Vorschrift „ausbauen bzw. abzumontieren“ nicht betroffen. Insbesondere dann nicht, wenn es Geräte sind, die ein von den Finanzbehörden anerkanntes Fahrtenbuch darstellen, so die Aussage der Prüforganisation.
Die Stellungnahme des TÜV lautet wie folgt:
Inzwischen bieten einige Fahrschulverlage und sonstige Hersteller GPS-Aufzeichnungssysteme für die Fahrschulen an. Beworben werden die Systeme mit folgenden Eigenschaften:
- Professionelle Videoaufnahme der praktischen Fahrstunden
- Effektive Nachbesprechung mit dem Fahrschüler
- Aufzeichnung von kritischen Fahrsituationen (Black-Box)
- Leichte Montage der Kamera ohne Schrauben oder Kleben
- Einfache Handhabung der Software ohne Installation
- Zwei Hochleistungskameras für den Innenraum und die Fahrbahn
- Eine Besonderheit bietet die Abspielsoftware in Verbindung mit dem Internet (optional mit zusätzlicher Kartensoftware ohne Internetzugang möglich). Auf einer eingeblendeten Straßenkarte kann man die gefahrene Strecke (auch im Satellitenbild) wie mit einem Navigationsgerät punktgenau nachverfolgen. Dies ermöglicht der integrierte GPS-Sensor.
Zulässigkeit in der praktischen Prüfung
Die praktische Prüfung bzw. die Entscheidung des aaSoP ist ein Teil eines Verwaltungsaktes, der im Rahmen der geltenden Verordnungen und Richtlinien nicht öffentlich ist.
Betroffen sind:
- Persönlichkeitsrechte des Grundgesetzes (allgemeine Persönlichkeitsrechte „Recht am eigenen Wort“)
- Kunsturhebergesetz (KUG) „Recht am eigenen Bild“
- Datenschutzrechte (Quelle: TÜV NORD Mobilität)