22.04.2020 –
Wir hoffen alle, dass wir bald eine Lockerung unseres Tätigkeitsverbotes erfahren. Damit sich die Betriebe auf eine Zeit nach Corona vorbereiten können, stellen wir unseren Mitgliedern im internen Bereich Unterlagen zur Verfügung.
Wir können wirklich noch nicht sagen, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Aufnahme der Ausbildungstätigkeit erfolgen wird.
Sobald sich neue Erkenntnisse abzeichnen, geben wir Ihnen umgehend Nachricht.
Fristenregelung
12.02.2021 Während des ersten Lockdown im letzten Jahr wurde durch einen Erlass geregelt, dass alle Fristablaufdaten (§§ 16 Abs. 3 S. 7, 17 Abs. 5