Im verhandelten Fall geht es zwar um ein Möbelhaus. Die Konstellation des Falles ist aber bestimmt auch auf andere Geschäfte übertragbar und somit vielleicht auch für Fahrschulen interessant:
Wie das OLG Hamm entschieden hat, ist eine Wiedereröffnung nach Umbau keine „Neueröffnung“ (Urteil v. 21.03.2017, Az. 4 U 183/16). Ein Möbelhaus hatte nach Umbauarbeiten mit einer „großen Neueröffnung“ nach „Totalumbau und großer Erweiterung“ geworben. Eine zeitweise Schließung des Möbelhauses hatte es aber nicht gegeben.
Das Gericht entschied, dass eine „Eröffnung“ immer eine „Schließung“ voraussetze. Da das Möbelhaus nicht geschlossen gewesen sei, könne es somit auch nicht neu eröffnet werden. Eine Einschränkung sei auch mit dem Hinweis auf die Umbaumaßnahmen nicht gegeben, da sich auch aus diesem Hinweis nicht ergebe, dass der Verkauf durchgängig fortgesetzt worden sei.
(Quelle: Wettbewerbszentrale)