Ein-Prozent-Regelung:
Verfügbarkeit eines vergleichbaren Pkw kann Privatnutzung widerlegen
Selbständige und Arbeitnehmer müssen für die Privatnutzung eines Firmenwagens einen privaten Nutzungswert von monatlich einem Prozent des Brutto-Listenpreises versteuern. In Betriebsprüfungen kommt es hierüber häufig zu Differenzen mit dem Finanzamt. Zu dessen Gunsten geht die Rechtsprechung davon aus, dass dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, nach allgemeiner Lebenserfahrung auch tatsächlich privat genutzt werden.
Kein Anscheinsbeweis bei
fehlender privater Eignung
Dieser sog. Beweis des ersten Anscheins greift indes nicht, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das typischerweise zum privaten Gebrauch nicht geeignet ist. Hierzu zählen etwa Lkw oder Zugmaschinen, wobei die Klassifizierung durch die Zulassungsstelle oder für die Kfz-Steuer keine Bindungswirkung für die Einkommensteuer entfaltet. Maßgebend ist, ob das betreffende Fahrzeug aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, da derartige Fahrzeuge allenfalls gelegentlich und ausnahmsweise auch für private Zwecke eingesetzt werden. Anerkannt wurde dies etwa für Transporter mit nur zwei Sitzen und einer abgetrennten fensterlosen Ladefläche.
Findet der Anscheinsbeweis jedoch Anwendung, muss dieser vom steuerpflichtigen durch Gegenbeweis entkräftet oder zumindest erschüttert werden, indem er einen Sachverhalt darlegt und ggf. beweist, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehens ergibt.
Weiteres Fahrzeug:
Vergleich von Gebrauchswert und Status
Stehe dem Steuerpflichtigen für private Fahrten noch ein anderer Pkw ständig und uneingeschränkt zur Verfügung, so spreche die allgemeine Lebenserfahrung auch dann für eine private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs, wenn der andere Pkw diesem in Status und Gebrauchswert nicht vergleichbar sei. Je geringer die Unterschiede zwischen den Fahrzeugen ausfielen, umso leichter sei jedoch der für eine private Nutzung sprechende Anscheinsbeweis zu erschüttern. Gebrauchswert ist der Wert einer Sache hinsichtlich ihrer Eignung für bestimmte Funktionen und Zwecke. Hierbei können Umstände wie Motorleistung (PS), Hub- raum, Höchstgeschwindigkeit und Ausstattung Berücksichtigung finden. Beim Status ist vornehmlich auf Prestigegesichtspunkte abzustellen.
In dem entschiedenen Fall hatte das Niedersächsische Finanzgericht den privaten Mercedes Benz C280 T aus 1997 mit dem betrieblichen Fiat Doblo Easy 2.0 16V Multijet (Kastenwagen) aus 2012 für, gleichwertig erachtet und dem Antrag des Steuerpflichtigen entsprochen, den Fiat nicht der Ein-Prozent-Regelung zu unter werfen.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 19.02.2020, Az. 9 K 104/19
(Quelle: Bund der Steuerzahler)