Diese Anfrage haben wir an das niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung gestellt:
„Sehr geehrter Herr Plackner,
der Umfang der in § 4 Fahrerlaubnisverordnung genannten Fahrzeuge, die ohne Fahrerlaubnis unter Nachweis der Fähigkeiten nach § 5 FeV gefahren werden dürfen, ist um die unter § 4 Abs. 1 Nr. 1b FeV genannten Fahrzeuge erweitert worden.
Uns wird häufig die Frage gestellt, ob der praktische Teil der Ausbildung nach Anlage 1 FeV nur mit einem Mofa oder auch mit den anderen Fahrzeugen durchgeführt werden darf, oder ob zumindest für mobilitätseingeschränkte Personen eine Ausnahme zur Ausbildung auf einem Fahrzeug nach § 4 Abs. 1 Nr. 1b FeV erteilt werden kann?“
Daraufhin erhielten wir folgende Antwort zur Klarstellung:
„Nach § 5 Abs. 1 FeV bedarf es zum Führen eines Mofas oder eines Kraftfahrzeuges, das den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b FeV entspricht, lediglich der Ablegung einer Prüfung. Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn er entsprechend den Mindestanforderungen der Anlage 1 FeV ausgebildet worden ist. Nach bestandener Prüfung ist eine Prüfbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 FeV auszustellen.
Die Bestimmungen der Anlage 1 Nr. 2 FeV sehen hinsichtlich der praktischen Ausbildung nur die Verwendung von Mofas vor, eine Einbeziehung der in § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b FeV genannten zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h ist bisher noch nicht erfolgt.
Es bestehen keine Bedenken, auch diese im Rahmen der genannten Ausbildung nutzen zu können, sodass diese Kraftfahrzeuge hiermit gem. § 74 Abs. 1 FeV als Ausbildungsfahrzeuge i.S.d. Anlage 1 Nr. 2 FeV anerkannt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Dieter Plackner
Niedersächsisches Ministerium für
Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und
Digitalisierung
Referat 43 : Straßenverkehrsrecht, Straßenrecht, Güterkraftverkehr,
Verkehrssicherheit“