Bedeutsames Urteil sozialversicherungspflichtige Tätigkeit

Wir weisen auf ein für den Berufsstand sehr bedeutsames Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts hin: 
(Urteil Az. L 5 R 910/12 vom 11. November 2014)

Leitsätze: Ob ein Fahrlehrer sozialversicherungspflichtig tätig ist, bestimmt die Rechtsordnung, insbesondere das Fahrlehrergesetz. Danach dürfen Fahrlehrer für eine fremde Fahrschule nicht auf Honorarbasis tätig sein.

Mit dieser Entscheidung ist eindeutig geklärt, dass eine freiberufliche Tätigkeit nicht vereinbar ist mit § 1 Fahrlehrergesetz. Das Urteil ist insbesondere deshalb wichtig, weil von verschiedenen Stellen die Rechtslage immer wieder dargestellt wurde, dass die Tätigkeit eines Fahrlehrers für eine fremde Fahrschule auf Honorarbasis zulässig ist.